Abbildung einer Immobilie

6 Minuten Lesezeit | April 2021

Scheidungsimmobilie: Was passiert bei der Scheidung mit dem Haus?

In der Idealvorstellung schließen Menschen mit der Ehe einen Bund für die Ewigkeit. Doch praktisch wird rund ein Drittel aller Ehen wieder geschieden. Lebensumstände ändern sich, Lebensvorstellungen auch. Wenn Ehepartner eine Scheidung wünschen, vollzieht sich die Trennung allerdings nicht nur auf persönlicher, emotionaler Ebene – auch die materielle Verbindung beider Menschen muss gelöst werden. Das gemeinsame Vermögen wird aufgeteilt. Häufiger Streitpunkt bei dieser Neuordnung der Vermögensverhältnisse: das bisher gemeinsam bewohnte Haus, die gemeinsam genutzte Eigentumswohnung. Denn eine Scheidungsimmobilie lässt sich nicht ohne Weiteres in zwei gleich große Stücke teilen, von denen jeder Ex-Ehepartner eines bekommt. Welche Möglichkeiten Sie haben, wird von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst.

Scheidungs­immobilie: die rechtlichen Rahmen­bedingungen

Wie die Scheidungsimmobilie behandelt werden kann, hängt maßgeblich von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Liegt ein Ehevertrag vor oder wurde die Ehe ohne zusätzliche Vereinbarungen geschlossen? Sind beide Eheleute im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen? Ist das Haus mit einer laufenden Baufinanzierung verbunden? Sind beide Eheleute Gesamtschuldner?

Drei typische Konstellationen lassen sich unterscheiden:

  • Kein Ehevertrag: Die Ehe wurde ohne Ehevertrag geschlossen. Die Eheleute bilden nach der Hochzeit also eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Schon vor der Ehe vorhandenes privates Vermögen bleibt getrennt, aber während der Ehe gemeinsam neu erworbenes Vermögen wird nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt. Der Ausgleich des Zugewinns folgt Regeln, die die ehemaligen Eheleute nicht beeinflussen können. Er begünstigt in der Regel denjenigen, der im Laufe der Ehe eigentlich weniger Vermögen eingebracht hat.
  • Ehevertrag: Die Ehe wurde mit Ehevertrag geschlossen. Dieser Vertrag kann im Laufe der Ehe an veränderte Umstände angepasst werden. Er enthält meist klare Regelungen für den Fall der Scheidung, etwa bezüglich eines individuell festgelegten Güterstandes oder eventueller Unterhaltsverpflichtungen. Viele Paare sträuben sich davor, solche Dinge zu Beginn ihrer Ehe zu diskutieren – aber ein durchdacht aufgesetzter Ehevertrag kann Streitigkeiten vorbeugen.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich im Falle einer Scheidung auch noch im Nachhinein schließen. Mit ihr können sich die ehemaligen Eheleute auf eine bestimmte Gütertrennung oder Unterhaltszahlungen einigen. Das kann das gerichtliche Scheidungsverfahren beschleunigen, wenn kein Ehevertrag vorliegt.

Für Laien ist oft schwierig zu überblicken, wie sich die verschiedenen Faktoren einzeln und im Zusammenspiel auf den bestmöglichen Umgang mit der Scheidungsimmobilie auswirken. Deswegen lohnt es sich, einen Makler einzuschalten. Dieser kann Sie nicht nur mit Erfahrung und Fachwissen unterstützen, sondern auch sachlich und neutral zwischen den Scheidungsparteien vermitteln.

Scheidungs­immobilie: Das können Sie mit Ihrem Haus machen

Grundsätzlich lohnt es sich für beide Parteien, einen kühlen Kopf zu bewahren und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Sonst drohen eigentlich vermeidbare finanzielle Verluste. Denn Streitigkeiten erschweren sinnvolle Entscheidungen – und wenn tatsächlich nur noch der Rechtsweg bleibt, fallen hohe Zusatzkosten an. Deshalb kann hier die Beauftragung eines Maklers dabei helfen, die sachliche Diskussion von Beginn an in den Vordergrund zu rücken. Außerdem weiß ein Makler, wie der Wert der Scheidungsimmobilie zu taxieren und mit welchen Einnahmen zu rechnen ist. Das erleichtert es, die geeigneten Maßnahmen zu identifizieren. Folgende Varianten sind beim Umgang mit einer Scheidungsimmobilie zum Beispiel denkbar:

  • Partner auszahlen: Wohnt einer der Ex-Partner nach der Scheidung weiterhin in der gemeinsamen Immobilie, bekommt der Ausziehende in der Regel eine Ausgleichszahlung. Der im Objekt bleibende Partner wird im Laufe einer Eigentumsübertragung zum alleinigen Eigentümer der Immobilie, der andere bekommt seinen bisherigen Anteil liquidiert. Wie viel Geld fließt, hängt von den bisherigen Besitzanteilen (meist 50 Prozent je Partner) und dem aktuellen Marktwert der Immobilie ab. Ob sich die Auszahlung überhaupt realisieren lässt, entscheiden die finanziellen Rahmenbedingungen. Denn der potenzielle Alleineigentümer muss alle rund ums Objekt anfallenden Kosten und die zusätzlichen Ausgleichszahlungen selbst finanzieren können.
  • Immobilie gemeinsam verkaufen: Relativ unkompliziert funktioniert die Vermögensaufteilung, wenn sich beide Parteien auf den Verkauf der gemeinsamen Immobilie einigen. Der beim Verkauf erzielte Ertrag lässt sich leicht gemäß der vorherigen Besitzanteile aufteilen. Sollte für das Objekt eine Immobilienfinanzierung laufen, ist außerdem mit der Bank zu klären, welche Optionen es für die vorzeitige Tilgung gibt und was diese kosten (Stichwort Vorfälligkeitsentschädigung). Der Verkauf sollte jedoch nicht überstürzt werden. Um einen optimalen Verkaufspreis zu erzielen, braucht es Zeit und Geduld. Doch in Trennung lebende Ex-Paare bringen selten Ruhe und Gelassenheit mit. Die Beauftragung eines neutralen, zwischen den Parteien vermittelnden Maklers kann deshalb den gesamten Verkaufsprozess entspannter gestalten und den Ertrag steigern.
  • Immobilie vermieten: Möchte oder kann das Objekt niemand allein bewohnen, soll es aber auch nicht verkauft werden, dann bietet sich eine Vermietung an. So muss vorerst keine Entscheidung herbeigeführt werden und das Haus bleibt im gemeinsamen Besitz. Außerdem ist die Miete eine zusätzliche Einnahmequelle bzw. kann zur Tilgung einer eventuell laufenden Finanzierung verwendet werden. Diese Option setzt aber voraus, dass das ehemalige Paar weiterhin einen guten Umgang pflegt. Denn die Rolle des Vermieters bringt einige Verpflichtungen mit sich, etwa die Instandhaltung des Hauses oder die Veranlassung von Reparaturarbeiten. Dafür sind gemeinsame, sachliche Entscheidungen nötig.
  • Immobilie auf gemeinsame Kinder übertragen: Eine weitere Möglichkeit, die Immobilie im Besitz der Familie zu halten, ist ihre Übertragung auf gemeinsame Kinder. Auch hier ist es wichtig, dass ehemalige Partner einen ruhigen Umgang pflegen können, dass sie Entscheidungen miteinander und nicht gegeneinander treffen. Der Schritt sollte außerdem wohlüberlegt sein, denn mit dem Eigentum sind eine Menge Verantwortung und auch kostspielige Eigentümerpflichten verbunden. Die Immobilie kann dem Nachwuchs finanzielle Sicherheit geben – sie kann aber auch zum Streitpunkt, zur Belastung werden.
  • Realteilung: In seltenen Fällen lassen ehemalige Eheleute die Scheidungsimmobilie so umbauen, dass zwei baulich voneinander getrennte Wohnungen oder Haushälften entstehen. Jede Partei wird dadurch alleiniger Eigentümer ihres Hausteils, den sie nach eigenem Gutdünken bewohnen, verkaufen oder vermieten darf. Der ehemals gemeinsame Vermögenswert wird ohne Verkauf geteilt. Praktisch ist dies baulich jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Es braucht zwei Eingänge, passende Strom- und Wasseranschlüsse, separate Aufgänge bei mehreren Etagen und eine zu alldem passende Raumaufteilung.
  • Teilungsversteigerung: Eine Teilungsversteigerung sollte nur dann in die Wege geleitet werden, wenn die ehemaligen Eheleute auf anderen Wegen keinesfalls zur Einigung kommen. Denn die Teilungssteigerung bringt in der Regel die größten finanziellen Einbußen mit sich. Im eng gesteckten Rahmen einer Zwangsversteigerung wird nämlich selten ein Verkaufspreis erzielt, der dem eigentlichen Wert des Objekts entspricht. Stattdessen erhält bei der Auktion automatisch der Höchstbietende den Zuschlag – auch wenn sein Gebot deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Außerdem müssen die ehemaligen Inhaber für die Gerichts- und Verfahrenskosten aufkommen, was den Ertrag zusätzlich schmälert.

Welcher Weg in Ihrem Fall der beste ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Zu viele Faktoren, zu viele individuelle Umstände spielen eine Rolle. Bedenken Sie außerdem, dass wir rechtliche, steuerliche oder finanzielle Besonderheiten im Rahmen dieses kurzen Ratgebers nur stark vereinfacht und zusammengefasst darstellen können. Sie sollten deshalb unbedingt einen Fachmann aufsuchen, bevor Sie sich für die eine oder andere Variante entscheiden.